KonzessionsabgabenDie Höhe der Konzessionsabgaben richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01.11.2006.
Lieferung an Tarifkunden
ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,51 ct/kWh
sonstige Tariflieferungen in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,22 ct/kWh
Lieferung an Sondervertragskunden: 0,03 ct/kWh, falls weniger als 5 Millionen kWh Bezug.
Unter bestimmten Bedingungen (§ 2 Abs. 4 und 5 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.