Durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb erfolgt eine vollständige Liberalisierung der Bereiche des Messstellenbetriebs und der Messung. Mit der Neuregelung von § 21b EnWG und der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich - Messzugangsverordnung (MessZV) - können Dritte auf Wunsch des jeweiligen Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb und/oder die Messung durchführen, sofern sie einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb bzw. eine entsprechende Messung gewährleisten. Der erforderliche Messstellen- und Messrahmenvertrag steht nebenstehend zum Download bereit.
Messstellen- und Messrahmenvertrag
Anlage 1 - Technische Mindestanforderungen
Anlage 2 - Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität