Soforthilfe Wärme/Contracting Dezember 2022

Kundeninformation gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Gesetzliche Grundlagen zur Soforthilfe Erdgas

Die derzeitige Energiekrise in Deutschland führt zu hohen finanziellen Belastungen für Gas- und Fernwärmekunden. Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, dass Gas-, Fernwärme- und Contractingkunden im Dezember 2022 bis zur Einführung einer Gas- und Wärmepreisbreme eine einmalige staatliche finanzierte finanzielle Entlastung erhalten sollen. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass Erdgas-, Fernwärme- und Contractingkunden für die im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden informieren wir unsere Wärme- und Contractingkunden über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch die Stadtwerke Eichstätt.

Soforthilfe für Wärme- und Contractingkunden

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen.

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe.

Kunden mit jährlicher Abrechnung

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z.B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

Kunden mit monatlicher Abrechnung

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der geleisteten Rechnungsbeträge ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug auf Grundlage der letzten Abrechnungen bezogen auf 12 Monate zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate (12). Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z.B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen.

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG entweder gegenüber unseren Kunden auf die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung verzichten, eine Zahlung in Höhe des Erstattungsbetrags an die Kunden vornehmen oder eine Kombination aus beiden Elementen wahrnehmen. Welche Maßnahme von uns angewendet wird, entscheiden wir jeweils in Abhängigkeit der vertraglichen Regelungen; es wird jedoch allen Kunden die finanzielle Kompensation bis spätestens 31.12.2022 zugutekommen

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtige Hinweise

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung des Kunden für September 2022.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich, als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne unter folgendem Link an: https://energiespartipps.stadtwerke-eichstaett.de 

Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbrauchsabrechnung stehen Ihnen unter den Tel.-Nrn. 08421/6005-35, -36 oder -48 oder per E-Mail unter service@stadtwerke-eichstaett.de gerne zur Verfügung.