Grund- und Ersatzversorgung
Allgemeiner Tarif für die Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden
Nachstehend veröffentlichen wir unsere allgemeinen Preise der Grundversorgung von Haushaltskunden im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH mit elektrischer Energie sowie die Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz gemäß Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV).
Nach diesem Tarif wird automatisch abgerechnet, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden getroffen wird. Wir empfehlen natürlich, sich für einen unserer maßgeschneiderten Sondertarife (Eichstätt-Preismodelle) zu entscheiden. Damit sparen Sie bares Geld.
Unsere Empfehlung: Sparen Sie bares Geld mit unseren Sondertarifen
Anpassung des Grund- und Arbeitspreises des Grundversorgungstarifs (GVT) ab 01.01.2026
Trotz der Erhöhung der gesetzlichen Umlagen können wir unseren Arbeitspreis senken! Grund dafür sind gesunkene Beschaffungskosten sowie niedrigere Netzentgelte im verbrauchsabhängigen Bereich. Diese erfreuliche Entwicklung geben wir selbstverständlich an Sie weiter!
Gleichzeitig müssen wir jedoch den Grundpreis anpassen, da sich die Netzentgeltgrundpreise – also die festen Kostenanteile für den Anschluss an das Stromnetz – erhöht haben. Wir möchten an dieser Stelle betonen, dass diese Anpassung ausschließlich auf veränderte externe Kostenbestandteile zurückzuführen ist – also auf Faktoren, die wir als Energieversorger nicht beeinflussen können.
Insgesamt ergibt sich damit eine Tarifanpassung mit gesenktem Arbeitspreis und angepasstem Grundpreis ab dem 01.01.2026.
Bisher flossen die Messstellenbetriebsentgelte, also die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung der jeweiligen Messeinrichtung (also des Stromzählers), in Form eines Mischpreises, der aus den Messstellenbetriebsentgelten für alle Kunden in der Grundversorgung im Rahmen einer Gesamtkalkulation gebildet wurde, als Kostenbelastung in den Gesamtgrundpreis ein. Mit der Tarifumstellung erheben wir im Grundversorgungstarif nur noch einen Grundpreis (ohne Messstellenbetriebsentgelt) sowie weiterhin einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Die gesetzlich regulierten Messstellenbetriebsentgelte, die sich nach der jeweils installierten Messeinrichtung bzw. dem verbauten Messsystem (konventioneller Zähler, moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem) bestimmen und auf deren Höhe wir keinerlei Einfluss haben, werden wir in exakt der Höhe an unsere Kunden weitergeben, in der sie uns gegenüber in Rechnung gestellt werden.
Preisbeispiel
Die Stromkosten (exkl. Messstellenbetriebsentgelte) eines Vier-Personen-Haushalts beliefen sich seit dem 01.01.2025 bei einem jährlichen Verbrauch von 3.500 kWh im Grundversorgungstarif GVT auf 1.357,96 € brutto. Die Tarifanpassung zum 01.01.2026 führt zu einer jährlichen Ersparnis von 27,55 € brutto oder rd. 2,0 Prozent. Die neuen Jahreskosten liegen bei 1.330,41 € brutto.
Auch ab 01.01.2026 sind unsere Eichstätt-Preismodelle gegenüber dem allgemeinen Tarif mit erheblichen Preisvorteilen verbunden.
So spart ein Ein-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 600 Kilowattstunden im Sondertarif SINGLE gegenüber dem Grundversorgungstarif (GVT) 22,06 € (brutto) oder rd. 6,2 Prozent jährlich.
Für einen Vier-Personen-Haushalt mit einem jährlichen Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden liegt die jährliche Ersparnis im Tarif PRIVAT bei 92,35 € (brutto) oder rd. 6,9 Prozent.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bei Fragen zu unseren Strompreisen steht Ihnen unsere Kundeninformation unter der Telefonnummer 08421/6005-36 gerne zur Verfügung.
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Bei Zahlungsschwierigkeiten die Sperrung des Anschlusses vermeiden
Für Kunden die in Zahlungsschwierigkeiten geraten bieten die Stadtwerke Eichstätt mehrere Möglichkeiten an, um die Sperrung des Anschlusses zu vermeiden.
VORAUSZAHLUNGSSYSTEME
Die Stadtwerke können einen Bargeld- oder Chipkartenzähler installieren. Um Energie verbrauchen zu können, muss dann der Zähler mit Bargeld aufgeladen oder Geld zur Aufladung einer Chipkarte bezahlt werden, mit der anschließend der Zähler in Betrieb genommen werden kann. Damit wird verhindert, dass mehr Energie verbraucht werden kann, als man sich leisten kann.
ABSCHLUSS EINER ABWENDUNGSVEREINBARUNG
Als Grundversorger sind wir verpflichtet, mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung eines Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Abwendungsvereinbarung besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Vorauszahlungen. Wird eine Abwendungsvereinbarung mit den Stadtwerken abgeschlossen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wird der Anschluss nicht gesperrt.
Das Muster einer Abwendungsvereinbarung finden Sie unten stehend zu Ihrer Information.
Zur Beachtung: Das Angebot einer Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich befristet und gilt nur, solange der Anschluss noch nicht gesperrt wurde.