Grund- und Ersatzversorgung
Allgemeiner Tarif für die Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden
Nachstehend veröffentlichen wir unsere allgemeinen Preise der Grundversorgung von Haushaltskunden im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH mit elektrischer Energie sowie die Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz gemäß Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV).
Nach diesem Tarif wird automatisch abgerechnet, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden getroffen wird. Wir empfehlen natürlich, sich für einen unserer maßgeschneiderten Sondertarife (Eichstätt-Preismodelle) zu entscheiden. Damit sparen Sie bares Geld.
Erhöhung des Grund- und Arbeitspreises des Grundversorgungstarifs (GVT) ab 01.01.2023
Die Energiemärkte in Deutschland befinden sich seit längerem in einer einzigartigen Krisensituation. Dies führt auch auf dem Großhandelsmarkt für Strom zu enormen, bislang nicht gekannten Preissteigerungen.
Trotz eines vorausschauenden Stromeinkaufs können wir diese Preisentwicklung leider nicht auffangen. Aufgrund des deutlichen Anstiegs unserer Strombezugskosten, der Erhöhung der Netzentgelte sowie der über den Strompreis zu finanzierenden gesetzlichen Abgaben und Umlagen sind wir gezwungen, den Grund- und Arbeitspreis unseres Grundversorgungstarifs (GVT) ab 01.01.2023 zu erhöhen.
Neben einer Erhöhung des Grundpreises um 0,50 €/Monat netto bzw. 0,60 €/Monat brutto müssen wir ab 01.01.2023 eine Erhöhung des Arbeitspreises um 20,93 ct/kWh netto bzw. 24,91 ct/kWh brutto umsetzen.
Preisbeispiel:
Die Stromkosten eines Vier-Personen-Haushaushalts belaufen sich ab 01.01.2023 bei einem jährlichen Verbrauch von 3.500 kWh im Grundversorgungstarif (GVT) auf 1.959,63 € brutto. Gegenüber der seit 01.07.2022 geltenden Preisstellung errechnet sich eine Erhöhung um 878,87 € brutto oder rd. 81,3 Prozent.
Strompreisbremse
Die Bundesregierung plant, Stromkunden aufgrund der Inflation und der hohen Energiepreise ab Januar 2023 durch eine Strompreisbremse zu entlasten. Hierzu werden derzeit (Stand: 02.11.2022) folgende Maßnahmen diskutiert:
Haushalte sollen ein Grundkontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs zu einem Brutto-Preis von 40 ct/kWh erhalten. Für die restlichen 20 Prozent soll der Vertragspreis gelten. Der historische Verbrauch soll sich voraussichtlich an der Jahresverbrauchsprognose orientieren.
Selbstverständlich werden die Stadtwerke die noch zu beschließenden gesetzlichen Regelungen zur Strompreisbremse auch für Ihre Abnahmestelle umsetzen.
Unsere Empfehlung: Sparen Sie bares Geld mit unseren Sondertarifen
Auch ab 01.01.2023 sind unsere Eichstätt-Preismodelle gegenüber dem allgemeinen Tarif mit erheblichen Preisvorteilen verbunden.
So spart ein Ein-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 600 Kilowattstunden im Sondertarif SINGLE gegenüber dem Grundversorgungstarif (GVT) 32,84 Euro (brutto) oder rd. 8,4 Prozent jährlich. Für einen Vier-Personen-Haushalt mit einem jährlichen Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden liegt die jährliche Ersparnis im Tarif PRIVAT bei 86,22 Euro (brutto) oder rd. 4,6 Prozent.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bei Fragen zu unseren Strompreisen steht Ihnen unsere Kundeninformation unter den Telefon-Nrn. 08421/6005-35, -36 bzw. -48 gerne zur Verfügung.
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Bei Zahlungsschwierigkeiten die Sperrung des Anschlusses vermeiden
Für Kunden die in Zahlungsschwierigkeiten geraten bieten die Stadtwerke Eichstätt mehrere Möglichkeiten an, um die Sperrung des Anschlusses zu vermeiden.
VORAUSZAHLUNGSSYSTEME
Die Stadtwerke können einen Bargeld- oder Chipkartenzähler installieren. Um Energie verbrauchen zu können, muss dann der Zähler mit Bargeld aufgeladen oder Geld zur Aufladung einer Chipkarte bezahlt werden, mit der anschließend der Zähler in Betrieb genommen werden kann. Damit wird verhindert, dass mehr Energie verbraucht werden kann, als man sich leisten kann.
ABSCHLUSS EINER ABWENDUNGSVEREINBARUNG
Als Grundversorger sind wir verpflichtet, mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung eines Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Abwendungsvereinbarung besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Vorauszahlungen. Wird eine Abwendungsvereinbarung mit den Stadtwerken abgeschlossen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wird der Anschluss nicht gesperrt.
Das Muster einer Abwendungsvereinbarung finden Sie unten stehend zu Ihrer Information.
Zur Beachtung: Das Angebot einer Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich befristet und gilt nur, solange der Anschluss noch nicht gesperrt wurde.