Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeiner Tarif für die Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden

Nachstehend veröffentlichen wir unsere allgemeinen Preise der Grundversorgung von Haushaltskunden im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH mit elektrischer Energie sowie die Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz gemäß Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV).

Nach diesem Tarif wird automatisch abgerechnet, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden getroffen wird. Wir empfehlen natürlich, sich für einen unserer maßgeschneiderten Sondertarife (Eichstätt-Preismodelle) zu entscheiden. Damit sparen Sie bares Geld.

Senkung des Arbeitspreises des Grundversorgungstarifs (GVT) ab 01.11.2023

Durch die auf dem Kurzfristmarkt für Strom zwischenzeitlich eingetretenen Preisrückgänge werden wir ab 01.11.2023 den Preis unseres Grundversorgungstarifs GVT Strom absenken.

Aufgrund des Rückgangs unserer Bezugskosten, senken wir bei konstantem Grundpreis den Arbeitspreis des Grundversorgungstarifs GVT ab 01.11.2023 um 4,47 ct/kWh netto bzw. 5,32 ct/kWh brutto.

Preisbeispiel mit Strompreisbremse

Die Stromkosten eines Vier-Personen-Haushalts beliefen sich seit dem 01.01.2023 unter Berücksichtigung der Strompreisbremse bei einem jährlichen Verbrauch von 3.500 kWh beim Grundversorgungstarif auf 1.595,93 € brutto. Die Preissenkung ab 01.11.2023 führt bei konstantem Grundpreis zu einem Rückgang des Arbeitspreises um 5,32 ct/kWh brutto oder rd. 10,0 Prozent. Unter Berücksichtigung der Preisbremse errechnet sich ab dem 01.11.2023 ein Rückgang der Jahreskosten um 6,23 € brutto oder rd. 0,4 Prozent auf 1.589,70 € brutto.

Hinweis:
Die Strompreisbremse bemisst sich u.a. nach der für die Abnahmestelle eingestellten Jahresverbrauchsprognose. Bei den vorstehenden Preisberechnungen wurde unterstellt, dass die Jahresverbrauchsprognose mit dem Jahresverbrauch 2023 identisch ist. Liegt der Jahresverbrauch 2023 z.B. aufgrund von Energieeinsparungen unter der Prognosemenge, errechnet sich über die Strompreisbremse ein weiterer positiver Preiseffekt.

Einzelheiten zur Strompreisbremse, die den Strom-Bruttopreis für 80 Prozent bzw. 70 Prozent des Verbrauchs (bis bzw. über 30.000 kWh Jahresverbrauch) auf einen Preis von 40,00 ct/kWh brutto deckelt und nur für die restlichen 20 Prozent den Vertragspreis zur Anwendung bringt, finden Sie auch auf unserer Internetseite unteer www.stadtwerke-eichstaett.de Rubrik Aktuelles.

Unsere Empfehlung: Sparen Sie bares Geld mit unseren Sondertarifen

Auch ab 01.11.2023 sind unsere Eichstätt-Preismodelle gegenüber dem allgemeinen Tarif mit erheblichen Preisvorteilen verbunden.

So spart ein Ein-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 600 Kilowattstunden unter Berücksichtigung der Preisbremse im Sondertarif SINGLE gegenüber dem Grundversorgungstarif (GVT) 33,45 Euro (brutto) oder rd. 9,3 Prozent jährlich. Für einen Vier-Personen-Haushalt mit einem jährlichen Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden liegt die jährliche Ersparnis unter Berücksichtigung der Preisbremse im Tarif PRIVAT bei 17,21 Euro (brutto) oder rd. 1,1 Prozent.

Zu den Sondertarifen

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bei Fragen zu unseren Strompreisen steht Ihnen unsere Kundeninformation unter den Telefon-Nrn. 08421/6005-35, -36 bzw. -48 gerne zur Verfügung.

Bei Zahlungsschwierigkeiten die Sperrung des Anschlusses vermeiden

Für Kunden die in Zahlungsschwierigkeiten geraten bieten die Stadtwerke Eichstätt mehrere Möglichkeiten an, um die Sperrung des Anschlusses zu vermeiden.

VORAUSZAHLUNGSSYSTEME

Die Stadtwerke können einen Bargeld- oder Chipkartenzähler installieren. Um Energie verbrauchen zu können, muss dann der Zähler mit Bargeld aufgeladen oder Geld zur Aufladung einer Chipkarte bezahlt werden, mit der anschließend der Zähler in Betrieb genommen werden kann. Damit wird verhindert, dass mehr Energie verbraucht werden kann, als man sich leisten kann.

ABSCHLUSS EINER ABWENDUNGSVEREINBARUNG

Als Grundversorger sind wir verpflichtet, mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung eines Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Abwendungsvereinbarung besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Vorauszahlungen. Wird eine Abwendungsvereinbarung mit den Stadtwerken abgeschlossen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wird der Anschluss nicht gesperrt.

Das Muster einer Abwendungsvereinbarung finden Sie unten stehend zu Ihrer Information.

Zur Beachtung: Das Angebot einer Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich befristet und gilt nur, solange der Anschluss noch nicht gesperrt wurde.