Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeine Tarife für die Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden

Nachstehend veröffentlichen wir unsere allgemeinen Preise der Grundversorgung von Haushaltskunden im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH mit Erdgas sowie die Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz gemäß Gas-Grundversorgungsverordnung (GasGVV).

Nach diesen Tarifen wird automatisch abgerechnet, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden getroffen wird. Mit der Bestpreisabrechnung werden Sie innerhalb der Grundversorgungstarife (BASIS I, BASIS II, BASIS III) je nach Verbrauch automatisch in den für Sie günstigsten Tarif eingestuft.

Kunden ab einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden empfehlen wir, sich für unseren Sondertarif EXTRA zu entscheiden. Damit sparen Sie bares Geld.

Erhöhung der Preise der Grundversorgungstarife ab 01.01.2023

Aufgrund der erheblichen Störungen der Gasimporte befinden sich die Energiemärkte in Deutschland seit längerem in einer einzigartigen Krisensituation. Dies führt auf dem Großhandelsmarkt für Erdgas zu enormen, bislang nicht gekannten Preissteigerungen.

Trotz eines vorausschauenden Erdgaseinkaufs können wir diese Preisentwicklung leider nicht auffangen.

Aufgrund des deutlichen Anstiegs unserer Erdgasbezugskosten sowie der Erhöhung der Netzentgelte sind wir gezwungen, die Arbeitspreise unserer Grundversorgungstarife (GVT) BASIS I, II und III ab 01.01.2023 um 11,38 ct/kWh netto bzw. 12,18 ct/kWh brutto zu erhöhen. Darüber hinaus müssen wir beim GVT BASIS I zur Sicherstellung einer ausreichenden Fixkostendeckung eine Erhöhung des Grundpreises um 0,15 €/Monat netto bzw. 0,16 €/Monat brutto vornehmen

Preisbeispiel:

Die Jahreskosten für einen Drei-Personen-Haushaushalt beliefen sich seit dem 01.11.2022 bei einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Grundversorgungstarif (GVT) BASIS III auf 2.214,47 € brutto. Die Preiserhöhung zum 01.01.2023 führt zu einer jährlichen Steigerung um 2.435,32 € brutto oder rd. 110,0 Prozent. Die neuen Jahreskosten liegen bei 4.649,79 € brutto.

Gaspreisbremse – Wegfall Abschlag Dezember 2022

Die Bundesregierung plant, Gaskunden aufgrund der Inflation und der hohen Energiepreise zu entlasten. Hierzu werden derzeit (Stand: 02.11.2022) folgende Maßnahmen diskutiert:

Als Soforthilfe soll im Dezember für Letztverbraucher die Abschlagszahlung entfallen, die sich aus der Jahresverbrauchsprognose einschließlich September und dem Gaspreis Dezember 2022 errechnet. Ab März 2023 bzw. u.U. rückwirkend ab 01.02.2023 soll eine Gaspreisbremse umgesetzt werden. Haushalte sollen einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12,00 ct/kWh für 80 Prozent ihres Verbrauchs erhalten. Für die restlichen 20 Prozent soll der Vertragspreis gelten.

Selbstverständlich werden die Stadtwerke die noch zu beschließenden gesetzlichen Regelungen zur Soforthilfe und Gaspreisbremse auch für Ihre Abnahmestelle umsetzen.

UNSERE EMPFEHLUNG: SPAREN SIE BARES GELD MIT DEM SONDERTARIF EXTRA (über 10.000 kWh JAHRESVERBRAUCH)

Auch nach der Preiserhöhung zum 01.01.2023 ist unser Sondertarif EXTRA gegenüber dem allgemeinen Tarif BASIS III mit erheblichen Preisvorteilen verbunden.

Für einen Drei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden liegt die jährliche Ersparnis im Tarif EXTRA gegenüber dem Grundversorgungstarif BASIS III bei 128,40 Euro brutto oder rd. 2,8 Prozent. Die Jahreskosten liegen im Sondertarif EXTRA bei 4.521,39 Euro brutto.

Zum Sondertarif EXTRA

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bei Fragen zu unseren Erdgaspreisen steht Ihnen unsere Kundeninformation unter den Telefon-Nrn. 08421/6005-35, -36 bzw. -48 gerne zur Verfügung.

Bei Zahlungsschwierigkeiten die Sperrung des Anschlusses vermeiden

Für Kunden die in Zahlungsschwierigkeiten geraten bieten die Stadtwerke Eichstätt mehrere Möglichkeiten an, um die Sperrung des Anschlusses zu vermeiden.

VORAUSZAHLUNGSSYSTEME

Die Stadtwerke können einen Bargeld- oder Chipkartenzähler installieren. Um Energie verbrauchen zu können, muss dann der Zähler mit Bargeld aufgeladen oder Geld zur Aufladung einer Chipkarte bezahlt werden, mit der anschließend der Zähler in Betrieb genommen werden kann. Damit wird verhindert, dass mehr Energie verbraucht werden kann, als man sich leisten kann.

ABSCHLUSS EINER ABWENDUNGSVEREINBARUNG

Als Grundversorger sind wir verpflichtet, mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung eines Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Abwendungsvereinbarung besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Vorauszahlungen. Wird eine Abwendungsvereinbarung mit den Stadtwerken abgeschlossen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wird der Anschluss nicht gesperrt.

Das Muster einer Abwendungsvereinbarung finden Sie unten stehend zu Ihrer Information.

Zur Beachtung: Das Angebot einer Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich befristet und gilt nur, solange der Anschluss noch nicht gesperrt wurde.