Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeine Tarife für die Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden

Nachstehend veröffentlichen wir unsere allgemeinen Preise der Grundversorgung von Haushaltskunden im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH mit Erdgas sowie die Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz gemäß Gas-Grundversorgungsverordnung (GasGVV).

Nach diesen Tarifen wird automatisch abgerechnet, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden getroffen wird. Mit der Bestpreisabrechnung werden Sie innerhalb der Grundversorgungstarife (BASIS I, BASIS II, BASIS III) je nach Verbrauch automatisch in den für Sie günstigsten Tarif eingestuft.

Kunden ab einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden empfehlen wir, sich für unseren Sondertarif EXTRA zu entscheiden. Damit sparen Sie bares Geld.

Senkung der Arbeitspreise der Grundversorgungstarife ab 01.11.2023

Aufgrund der weiteren Beruhigung des Kurzfristmarktes für Erdgas sowie der ab 01.10.2023 vorgesehenen Absenkung der Bilanzierungsumlage von bislang 0,57 ct/kWh netto auf 0,00 ct/kWh netto ist es uns erfreulicherweise möglich, ab 01.11.2023 eine weitere Absenkung unserer Erdgasabgabepreise vorzunehmen. Gerade in Zeiten hoher Energiepreise nutzen wir damit alle Möglichkeiten, um auch kurzfristig Preissenkungen an unsere Kunden weiterzugeben.

Aufgrund des Rückgangs unserer Bezugskosten sowie unter Nachholung der ab 01.10.2023 eintretenden Absenkung der Bilanzierungsumlage senken wir bei konstanten Grundpreisen die Arbeitspreise unserer Grundversorgungstarife (GVT) BASIS I, II und III ab 01.11.2023 um 3,65 ct/kWh netto bzw. 3,91 ct/kWh brutto.

Preisbeispiel mit Gaspreisbremse

Die Jahreskosten für einen Drei-Personen-Haushalt beliefen sich seit 01.09.2023 bei einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh unter Berücksichtigung der Preisbremse auf 2.909,34 € brutto (GVT BASIS III). Die Preissenkung zum 01.11.2023 führt zu einer jährlichen Ersparnis von 43,13 € brutto oder rd. 1,4 Prozent. Die neuen Jahreskosten liegen bei 2.866,21 € brutto. Gegenüber der Preisstellung 01.01.2023 führen die Preissenkungen zum 01.09.2023 und 01.11.2023 unter Berücksichtigung der Preisbremse insgesamt zu einem Rückgang der Jahreskosten um 130,59 € brutto oder rd. 4,4 Prozent.

Hinweis:
Die Gaspreisbremse bemisst sich u.a. nach der im September 2022 eingestellten Jahresverbrauchsmenge. Bei den vorstehenden Preisberechnungen wurde unterstellt, dass die Jahresverbrauchsmenge September 2022 mit dem Jahresverbrauch 2023 identisch ist. Liegt der Jahresverbrauch 2023 z.B. aufgrund von Energieeinsparungen unter der Menge 2022, errechnet sich über die Gaspreisbremse ein weiterer positiver Preiseffekt.

Einzelheiten zur Gaspreisbremse, die den Erdgas-Bruttopreis für 80 Prozent des Verbrauchs auf einen Preis von 12,00 ct/kWh brutto deckelt und nur für die restlichen 20 Prozent den Vertragspreis zur Anwendung bringt, finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.stadtwerke-eichstaett.de Rubrik Aktuelles.

UNSERE EMPFEHLUNG: SPAREN SIE BARES GELD MIT DEM SONDERTARIF EXTRA (über 10.000 kWh JAHRESVERBRAUCH)

Auch nach der Preissenkung zum 01.11.2023 ist unser Sondertarif EXTRA gegenüber dem allgemeinen Tarif BASIS III mit erheblichen Preisvorteilen verbunden.

Für einen Drei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden liegt die jährliche Ersparnis unter Berücksichtigung der Preisbremse im Tarif EXTRA gegenüber dem Grundversorgungstarif BASIS III bei 25,64 Euro brutto oder rd. 0,9 Prozent. Die Jahreskosten liegen im Sondertarif EXTRA unter Berücksichtigung der Preisbremse bei 2.840,57 Euro brutto.

Zum Sondertarif EXTRA

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bei Fragen zu unseren Erdgaspreisen steht Ihnen unsere Kundeninformation unter den Telefon-Nrn. 08421/6005-35, -36 bzw. -48 gerne zur Verfügung.

Bei Zahlungsschwierigkeiten die Sperrung des Anschlusses vermeiden

Für Kunden die in Zahlungsschwierigkeiten geraten bieten die Stadtwerke Eichstätt mehrere Möglichkeiten an, um die Sperrung des Anschlusses zu vermeiden.

VORAUSZAHLUNGSSYSTEME

Die Stadtwerke können einen Bargeld- oder Chipkartenzähler installieren. Um Energie verbrauchen zu können, muss dann der Zähler mit Bargeld aufgeladen oder Geld zur Aufladung einer Chipkarte bezahlt werden, mit der anschließend der Zähler in Betrieb genommen werden kann. Damit wird verhindert, dass mehr Energie verbraucht werden kann, als man sich leisten kann.

ABSCHLUSS EINER ABWENDUNGSVEREINBARUNG

Als Grundversorger sind wir verpflichtet, mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung eines Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Abwendungsvereinbarung besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Vorauszahlungen. Wird eine Abwendungsvereinbarung mit den Stadtwerken abgeschlossen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wird der Anschluss nicht gesperrt.

Das Muster einer Abwendungsvereinbarung finden Sie unten stehend zu Ihrer Information.

Zur Beachtung: Das Angebot einer Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich befristet und gilt nur, solange der Anschluss noch nicht gesperrt wurde.