Grund- und Ersatzversorgung

Allgemeine Tarife für die Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden

Nachstehend veröffentlichen wir unsere allgemeinen Preise der Grundversorgung von Haushaltskunden im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH mit Erdgas sowie die Preise der Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz gemäß Gas-Grundversorgungsverordnung (GasGVV).

Nach diesen Tarifen wird automatisch abgerechnet, wenn keine andere Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden getroffen wird. Mit der Bestpreisabrechnung werden Sie innerhalb der Grundversorgungstarife (BASIS I, BASIS II, BASIS III) je nach Verbrauch automatisch in den für Sie günstigsten Tarif eingestuft.

Kunden ab einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden empfehlen wir, sich für unseren Sondertarif EXTRA zu entscheiden. Damit sparen Sie bares Geld.

Beendigung der zeitlich befristeten Mehrwertsteuersenkung

Mit Auslaufen der zeitlich befristeten Mehrwertsteuer in Höhe von 7 Prozent zum 31.03.2024 wird die Anpassung ab dem 01.04.2024 auf 19 Prozent vorgenommen.

UNSERE EMPFEHLUNG: SPAREN SIE BARES GELD MIT DEM SONDERTARIF EXTRA (über 10.000 kWh JAHRESVERBRAUCH)

 Zum Sondertarif EXTRA

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bei Fragen zu unseren Erdgaspreisen steht Ihnen unsere Kundeninformation unter den Telefonnummern 08421/6005-35, -36, -48 und -62 gerne zur Verfügung.

Bei Zahlungsschwierigkeiten die Sperrung des Anschlusses vermeiden

Für Kunden die in Zahlungsschwierigkeiten geraten bieten die Stadtwerke Eichstätt mehrere Möglichkeiten an, um die Sperrung des Anschlusses zu vermeiden.

VORAUSZAHLUNGSSYSTEME

Die Stadtwerke können einen Bargeld- oder Chipkartenzähler installieren. Um Energie verbrauchen zu können, muss dann der Zähler mit Bargeld aufgeladen oder Geld zur Aufladung einer Chipkarte bezahlt werden, mit der anschließend der Zähler in Betrieb genommen werden kann. Damit wird verhindert, dass mehr Energie verbraucht werden kann, als man sich leisten kann.

ABSCHLUSS EINER ABWENDUNGSVEREINBARUNG

Als Grundversorger sind wir verpflichtet, mit der Ankündigung des Termins zur Sperrung eines Anschlusses eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Abwendungsvereinbarung besteht aus einer Ratenzahlungsvereinbarung über den bisherigen Zahlungsrückstand und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Belieferung auf Basis von Vorauszahlungen. Wird eine Abwendungsvereinbarung mit den Stadtwerken abgeschlossen und den dort festgelegten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, wird der Anschluss nicht gesperrt.

Das Muster einer Abwendungsvereinbarung finden Sie unten stehend zu Ihrer Information.

Zur Beachtung: Das Angebot einer Abwendungsvereinbarung ist grundsätzlich befristet und gilt nur, solange der Anschluss noch nicht gesperrt wurde.