Messwesen
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 02.09.2016 in Kraft getreten. Der Messstellenbetrieb ist damit nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grund- zuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G. im Netzgebiet der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Wird der Messstellenbetrieb durch einen Dritten wahrgenommen, wird der Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen. Das untenstehend zum Download bereitgestellte Vertragsmuster (gültig noch bis 30.06.2026) entspricht dem Wortlaut der Beschlüsse BK6-17-04 bzw. BK7-17-026 der BNetzA vom 23.08.2017.
Die technischen Mindestanforderungen der Stadtwerke Eichstätt Versorgungs-GmbH sind zu beachten.
Downloads - bis 30.06.2026
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom ab 01.07.2026 (BK6-17-024)
Der bisherige Messstellenbetreiberrahmenvertrag (BK6-17-024) wird durch den neuen Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß BK6-09-034 in der Fassung BK6-24-125 (Beschluss vom 20.11.2025) ab 01.07.2026 ersetzt. Der neue Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messstellen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern zwischen dem Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der im Netzgebiet des Netzbetreibers zuständig ist.
Downloads - gültig ab 01.07.2026
Messstellenvertrag-Lieferant (MSV-LF) ab 01.07.2026
Der bisherige Messstellenvertrag Strom (Stand 01.01.2020) wird durch den neuen Messstellenvertrag-Lieferant (MSV-LF) (Az.: BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025) ab 01.07.2026 ersetzt. Der Vertrag wird mit dem Lieferanten abgeschlossen und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs im Bereich Elektrizität für Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber an den Messstellen des Anschlussnutzers. Vertragspartner des Messstellenbetreibers ist der durch den Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragte Lieferant, der als Anbieter eines kombinierten Vertrags im Sinne des § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) tätig wird.
Downloads - bis 30.06.2026
Downloads - gültig ab 01.07.2026
Messstellenvertrag-Anschlussnutzer (MSV-AN) - gültig ab 01.07.2026
Rechnet ein Lieferant das Messentgelt nicht gegenüber seinem belieferten Endkunden ab, kommt durch den Einbau einer moderne Messeinrichtung/eines intelligenten Messsystems an der Messstelle allein der festgelegte Messstellenvertrag-Anschlussnutzer zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer/-nehmer zustande. Aus Sicht der BNetzA kommt kein sogenannter "kombinierter Vertrag" nach § 9 Abs. 2 MsbG zwischen Lieferant und Endkunde zustande, dass allein der Messstellenvertrag-Anschlussnutzer greifen soll.